Aktuell gehen in vielen Bundesländern die Schulferien zu Ende und viele Familien sind in den Urlaub gereist. Bei der Rückkehr aus dem Urlaub stellt sich die Frage, ob die Wiederaufnahme der Berufe ohne Komplikationen möglich ist.
Entscheidend ist vor allem, wo Urlaub gemacht wurde. Besonders interessant ist die Rechtslage für Arbeitnehmer, denen eine Rückkehr aus einem Risikogebiet bevorsteht.
Wird der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet unter Quarantäne gestellt?
Nach Verordnungen der Bundesländer müssen Personen, die in Risikogebiete reisen, sich nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unverzüglich und unaufgefordert in 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Eine aktuelle Übersicht über die internationalen Risikogebiete findet sich auf der Website des Robert-Koch-Instituts.
Entscheidend für die Einstufung als Risikogebiet ist die Zahl der Infizierten pro 100.000 Einwohner. Aber auch Testkapazitäten, durchgeführte Tests pro Einwohner sowie Hygienebestimmungen fließen in die Entscheidung ein. Die Einstufung als Risikogebiet treffen das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam.
Das Robert-Koch-Institut aktualisiert ständig die Liste mit den ausgewiesenen Risikogebieten.
Besteht für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Regel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen in Quarantäne begeben. Ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, ist nicht immer auch ein Risikogebiet. Aktuell besteht allerdings für die nach den Kriterien des RKI festgelegten Risikogebiete auch immer eine Reisewarnung. In diesem Fall gelten die Rechtsfolgen für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet.
Wird das Reiseland als Risikogebiet eingestuft, besteht dort eine erhöhte Ansteckungsgefahr. Diese besteht unabhängig von der Dauer und dem Grund des Aufenthalts. Deshalb sind für das Vorliegen einer Ansteckungsgefahr und dem daraus resultierenden Recht des Arbeitgebers auf Suspendierung der Arbeitsleistung die in der jeweiligen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht unerheblich.
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Reise in ein Risikogebiet verbieten kann.
Die Antwort ist klar: Nein, denn die Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Reise in ein Corona-Risikogebiet nicht verbieten. Dies wäre erstens ein zu großer Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte und zweitens raten Behörden von Reisen in Risikogebiete zwar ab, verboten sind sie jedoch nicht.
Doch wie steht es um die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Quarantäneanordnung?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei Krankheit einen Anspruch gegen die Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung.
Der Lohnfortzahlungsanspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt aber, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist.
Hiernach sind Personen, die in Risikogebiete reisen, unter anderem verpflichtet, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland unverzüglich und unaufgefordert
-> das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren,
-> sich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben und
-> sich dort für 14 Tage „abzusondern.
Eine unmittelbare Rückkehr an den Arbeitsplatz scheidet damit für Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiete aus. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verstöße gegen die vorstehenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 25.000 Euro und sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden können.
Für die Frage der Entgeltfortzahlung während der Quarantäne ist zu differenzieren:
Wird das Reiseziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt, gelten die üblichen Grundsätze zur Entgeltfortzahlung. Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne und gleichzeitig mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er nach den üblichen Regelungen Entgeltfortzahlung, befindet er sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub in Quarantäne, ohne erkrankt zu sein, hat er Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 IfSG, die über den Arbeitgeber ausgezahlt wird.
War das Reiseziel hingegen schon vor Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft und daher für den Arbeitnehmer vorhersehbar, dass er sich nach der Rückkehr in Quarantäne wird begeben müssen, bestehen diese Ansprüche nicht, da er den Ausfall selbst verschuldet hat („Verschulden gegen sich selbst“).
Ein Mitverschulden wird nur dann nicht vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Reise aufgrund eines in der jeweiligen Landesverordnung genannten triftigen Grundes angetreten hat, für den die Verordnung eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung vorsieht, z.B. zur Wahrnehmung des Sorgerechts für ein Kind oder zur Pflege schutzbedürftiger Personen.
Und was passiert, wenn der Urlaubsort plötzlich zum Risikogebiet wird?
Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach dem Antritt seiner Reise aufgrund erneut steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte für einen vorübergehenden Zeitraum einen Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB. Hier greift jedoch vor allem § 56 IfSG, nach welchem der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für die Zeit der Quarantäne hat. In der Praxis leistet der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung und kann sich diese Zahlungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Was passiert bei Erkrankung in häuslicher Quarantäne?
Wenn ein Arbeitnehmer nach seinem Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, hat er grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung darstellen. Befindet sich der Arbeitnehmer in Quarantäne, bedeutet dies (auch) eine Ursache für die Arbeitsverhinderung. Mangels sogenannter Monokausalität der Krankheit scheidet daher in der Regel ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers während der Quarantäne aus.
Falls der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.
Kommt der Arbeitnehmer aus seinem Urlaub nicht rechtzeitig zurück, etwa, weil er aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen am Urlaubsort nicht rechtzeitig abreisen kann oder weil Flugverbindungen in das betreffende Land ausgesetzt werden, trägt er zwar das Wegerisiko, der Arbeitgeber kann aber nach § 616 BGB verpflichtet sein, die Vergütung für eine verhältnismäßig kurze Zeit fortzuzahlen, wenn die Reisebeschränkung für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar war. Ist der Arbeitnehmer jedoch sehenden Auges in ein Risikogebiet gereist, besteht kein Anspruch nach § 616 BGB auf Vergütung.
Muss ein Arbeitgeber bezahlen, wenn der Arbeitnehmer unter Quarantäne steht und Homeoffice keine Option ist?
Das BGB enthält mit § 616 eine Regelung, die theoretisch auch im Fall einer Quarantäne mit Arbeitsausfall den Entgeltanspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber sichern könnte.
Das Problem dabei ist, dass § 616 BGB den Entgeltanspruch nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ sichert. Ob damit auch 14 Tage einer Quarantäne abgedeckt werden können, ist noch ungeklärt und wird nicht einheitlich beurteilt. Sollte diese Zeitspanne von den Gerichten als zu lang bewertet werden, entfällt der Anspruch insgesamt.
Die Arbeitsverhinderung darf zudem nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein. Die Frage ist, ob die Arbeitsverhinderung infolge einer absehbaren Quarantäne nach Rückkehr aus einem Auslandsurlaub in einem Risikogebiet vom Arbeitnehmer verschuldet ist, sodass der Anspruch aus § 616 BGB entfällt.
Hier entscheiden die Umstände im Einzelfall. Insbesondere wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs alle empfohlenen Verhaltensmaßregeln eingehalten hat, dürfte kein Verschulden vorliegen.
Wie können Arbeitgeber präventiv tätig werden?
Arbeitgeber könnten ihre Arbeitnehmer vor deren Urlaubsantritt nach dem konkreten Urlaubsziel zu befragen und dieses vorübergehend zu dokumentieren.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht nach deren Reisezielen befragen; diese Grundsätze sind in einer pandemischen Lage wie der aktuellen aber wohl ausgesetzt. Das bedeutet, zurzeit haben Arbeitgeber wegen ihrer Fürsorgepflicht der Mitarbeiterschaft gegenüber das Recht, von ihren Mitarbeitern das Ziel ihrer geplanten Urlaubsreisen zu erfahren.
Schließlich muss der Arbeitgeber ausschließen können, dass sich Arbeitnehmer nach ihrer Urlaubsrückkehr aus einem Risikogebiet eigenmächtig über das sie treffende Quarantänegebot hinwegsetzen und durch ihre verfrühte Rückkehr an den Arbeitsplatz ihre Kolleginnen und Kollegen der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus aussetzen.
Auch ist dem Arbeitgeber zu raten die Belegschaft durch Aushänge über die Folgen der Reise in Risikogebiete zu informieren und aufzuklären.