Verschärfung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG)
12. März 2024

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat in seiner Fassung vom 11.12.2023 noch einmal deutlich an Schärfe gewonnen. Während der überwiegende Teil des Gesetzes bereits als geltendes Recht zu beachten ist, treten die Regelungen aus den Artikeln 2 Nr. 2, 32 und 33 erst zum 01.01.2025 in Kraft. Und diese Übergangsfrist ist auch notwendig, da die Artikel 2 Nr. 2 sowie Artikel 32 Nr. 2 den in der Praxis gängigen zeitgleichen Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages und eines Restschuldversicherungsvertrages verbieten.

Hierzu werden § 7a Abs. 5 VVG und § 492a BGB neu gefasst.

Der Versicherer darf einen Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, nur dann schließen, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragserklärung frühestens eine Woche nach Abschluss des Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrags abgegeben hat. Im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist der Versicherungsvertrag nichtig.

Auch wenn die Rechtskonformität dieser siebentägige „Cooling-Off-Phase“ in Fachkreisen durchaus streitig diskutiert wird, werden Versicherer, Banken, Darlehens- und Versicherungsvermittler nicht umhinkönnen, ihre Verträge und Prozesse vorbereitend anzupassen.

Hierbei unterstützt Sie das BKR-Team von WR Legal gerne.

 

(Gwendolin Gottschick, LL.M.)

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