Steuerliche Vorteile bei Mitarbeiterbeteiligung durch das neue Fondsstandortgesetz
13. März 2021

Am 20.01.2021 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland verabschiedet – das sog. Fondsstandortgesetz.

Mit dem neuen § 19a EStG sollen Mitarbeiterbeteiligungen von Startup-Unternehmen gefördert werden, indem der geldwerte Vorteil aus der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert wird.

Damit soll grundsätzlich vermieden werden, dass die Gewährung der Beteiligung zu einer Steuerzahlung führt, ohne dass dem Arbeitnehmer liquide Mittel zugeflossen sind (sog. Dry Income Taxation). Sind die in der Vorschrift formulierten Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Besteuerung erst, wenn (i) die Beteiligung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in ein Betriebsvermögen eingelegt wird oder (ii) das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber endet, (iii) spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren nach der Gewährung.

Bei der der Ermittlung des geldwerten Vorteils darf der Freibetrag gem. § 3 Nr. 39 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen abgezogen werden. Der Freibetrag soll durch das Fondsstandortgesetz von EUR 360 auf EUR 720 p.a. angehoben werden.

An der Besteuerung des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn nach dem tariflichen Steuersatz ändert sich durch die Neuregelung grundsätzlich nichts. Allerdings kommt die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) in Betracht.

Auf die Sozialversicherung hat die Neuregelung nach dem Regierungsentwurf keinen Einfluss, d.h. der geldwerte Vorteil aus der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung unterliegt ohne zeitlichen Aufschub unmittelbar der Beitragspflicht.

In ihren Empfehlungen vom 22.02.2021 haben die Bundesrats-Ausschüsse eine Reihe von Änderungen am geplanten § 19a EStG angeregt. U.a. soll danach der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG auf EUR 5.000 angehoben werden. Die Gründung des Start-ups soll fünfzehn statt zehn Jahre zurück liegen dürfen, die Besteuerung soll nach spätestens fünfzehn statt zehn Jahren erfolgen und der Arbeitgeberwechsel als ein die Besteuerung auslösendes Ereignis gestrichen werden. Ferner soll geprüft werden, ob das Prinzip der aufgeschobenen Besteuerung auch auf die Sozialversicherung ausgeweitet werden kann.

Kontakt

WR Legal Weßling Rinnert Neven Arndt Biemann Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Niederkasseler Lohweg 18 | 40547 Düsseldorf
info@wr-legal.de | www.wr-legal.de

Contact

WR Legal Weßling Rinnert Neven Arndt Biemann Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Niederkasseler Lohweg 18 | 40547 Düsseldorf
info@wr-legal.de | www.wr-legal.de