IP rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
17. Januar 2024

Ist das Ergebnis einer KI urheberrechtlich schutzfähig?

Mit dem zunehmenden Einsatz von KI in Unternehmen nehmen auch die rechtlichen Herausforderungen beim Einsatz von KI insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von Intellectual Property zu. Aus § 7 UrhG ergibt sich, dass nur natürliche Personen Urheber sein können. Die KI selbst kann daher kein Urheber sein. Folglich ist ein Werk, das allein unter dem Einsatz von KI erstellt wurde, nicht urheberrechtlich schutzfähig. Ein Werk enthält nur einen für den Urheberrechtschutz erforderlichen schöpferischen Beitrag, wenn eine natürliche Person einen wesentlichen Beitrag an der Schaffung des Werkes leistet.

Der Einsatz von Hilfsmitteln bei der Erstellung eines Werkes, wie die Nutzung von KI steht der Schöpfung eines urheberrechtlichen Werkes nicht entgegen, sofern der Urheber dennoch aus eigener geistiger Quelle schöpft (BeckOK Urheberrecht, Götting/Lauber-Rönsberg/Rauer, § 7 Rn 8, 40. Edition).

Damit wird derjenige, der sich dieser Technik bedient, zum Urheber des von der KI geschaffenen Werkes, wenn mit diesen neuen Gestaltungsmöglichkeiten eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geschaffen wird. Das Schöpferprinzip verlangt aber, dass die Person nicht von der KI beherrscht wird. Sofern das Ergebnis der KI urheberrechtlich geschützt sein soll, darf der Einsatz von KI daher lediglich als Hilfsmittel eingesetzt werden. Für die Annahme einer schöpferischen Tätigkeit, reicht es allerdings nicht aus, dass die natürliche Person die KI technisch beherrscht. Vielmehr muss das aufgrund der technischen Beherrschung hervorgebrachte Werk das Ergebnis einer schöpferischen Gestaltung sein. Urheber eines Werkes ist daher nur, wer mit Hilfe von KI dennoch aus eigener geistiger Quelle schöpft und damit das Ergebnis der KI beeinflussen kann.

In der Praxis bedeutet das, dass rein von KI erschaffene Werke nicht urheberrechtlich schutzfähig sind und daher von jedermann genutzt oder bearbeitet werden können, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Unternehmen darauf achten sollten, dass wesentliche Inhalte, die einen zentrale Bedeutung für das Unternehmen haben, nicht überwiegend oder ausschließlich durch KI generiert werden sollten. Andernfalls sind diese Werke nicht vor der Nachahmung Dritter geschützt.

Rechtsverletzungen durch Einsatz von KI: wer haftet, wenn die KI Rechte Dritter verletzt?

Die KI selbst kann mangels einer Rechtspersönlichkeit nicht für etwaige Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Wer haftet aber, wenn die KI Inhalte erstellt, die Rechte Dritte verletzen? Derjenige, der die KI programmiert und trainiert hat oder derjenige, der im konkreten Fall, die KI nutzt oder derjenige, der das Ergebnis der KI nutzt? Grundsätzlich dürfte der Betreiber einer KI wegen einer Verkehrspflichtverletzung die Verantwortung für eine mögliche Rechtspflichtverletzung tragen (vgl. dazu: Ingerl/ /Rohnke/Nordemann, Markengesetz Vorbem. zu §§ 14–19d Rn 122, 4. Auflage 2023).

Zusätzlich dürfte aber auch der Nutzer einer KI für ein etwaiges rechtsverletzendes Ergebnis einer KI haften, sofern er dieses im geschäftlichen Verkehr nutzt. Denn derjenige, der das rechtsverletzende Ergebnis einer KI nutzt, haftet nach § 97 UrhG. Im Urheberrecht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb und jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, dass er mit der Nutzung etwaiger Inhalte keine Rechte Dritter verletzt. Eine positive Kenntnis der Rechtsverletzung spielt für die Haftung nach § 97 UrhG auf Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung keine Rolle, sondern kann lediglich eine Haftung auf Schadensersatz ausschließen.

Was bedeutet das in der Praxis? Sofern von KI erstellte Inhalte im Unternehmen genutzt werden, sollte geprüft werden, ob die Inhalte Rechte Dritter verletzen. Andernfalls kann diese Rechtsverletzung sich fortsetzen, sofern diese rechtsverletzenden Inhalte mit eigenen Inhalten kombiniert und im geschäftlichen Verkehr genutzt werden.

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WR Legal Weßling Rinnert Neven Arndt Biemann Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
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