Handlungsbedarf für Unternehmen: Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) tritt in Kraft
1. Juni 2023
Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) seine finale Zustimmung erteilt. Das Gesetz wird voraussichtlich noch im Juni 2023 in Kraft treten.

Nachdem der Bundesrat die Zustimmung dem ersten Gesetzesentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes zunächst verweigert hatte, konnte nun im Vermittlerausschuss eine Einigung erzielt werden. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzes sieht insbesondere Änderungen zum Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes vor.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wird die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Das Ziel des Gesetzes ist die Stärkung des bislang lückenhaften Schutzes von Hinweisgebern und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen. Es soll sichergestellt werden, dass dem Hinweisgeber durch interne oder externe Meldung von Verstößen keine Benachteiligung droht. Unter anderem geht es dabei um innerbetriebliche Verstöße gegen Strafvorschriften, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn. Gleichermaßen sind von dem Gesetz jedoch auch alle allgemeinen drittschützenden Rechtsnormen erfasst, die in der EU-Wistleblower-Richtlinie normiert sind, dazu gehören insbesondere Geldwäschevorschriften sowie Vorgaben zur Produktsicherheit, IT-Sicherheit, Verbraucherschutz und Datenschutz.

Welche Folgen hat das Gesetz für Unternehmen?

Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten – oder unabhängig von der Mitarbeiteranzahl in den Bereichen Finanzwesen und Versicherungen – sind verpflichtet, interne Meldesysteme einzurichten. Für mittlere Unternehmen bis 249 Beschäftigte besteht eine Umsetzungspflicht bis zum 17.Dezember 2023. Große Unternehmen müssen Meldestellen innerhalb eines Monats nach Verkündung nachweisen können.

Was müssen Unternehmen tun?

Es besteht konkreter Handlungsbedarf für Unternehmen. Es sollte sichergestellt werden, dass die notwendigen Meldestellen gesetzeskonform und fristgerecht eingerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei abhängig von der Unternehmensgröße unterschiedlich sein. Ferner sollten die Meldestellen handlungsfähig sein und interne Prozesse und Arbeitsabläufe sicher ausgestaltet werden. WR Legal berät Sie gerne bei Fragen zur Art und Ausgestaltung der fristgerechten Umsetzung.

Kontakt

WR Legal Weßling Rinnert Neven Arndt Biemann Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Niederkasseler Lohweg 18 | 40547 Düsseldorf
info@wr-legal.de | www.wr-legal.de

Contact

WR Legal Weßling Rinnert Neven Arndt Biemann Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Niederkasseler Lohweg 18 | 40547 Düsseldorf
info@wr-legal.de | www.wr-legal.de